Anwalt mahnt Anwältin ab
Ausgerechnet eine Rechtsanwältin hat es mit den DSGVO-Vorschriften auf ihrer Webseite nicht so genau genommen. Zum Thema Datenschutz fanden sich nur sieben Textzeilen im Impressum (und nicht in einer Datenschutzerklärung) der Webseite. Zudem enthielt die Seite ein Kontaktformular, mit dem Anfragen potenzieller Mandanten unverschlüsselt übertragen wurden. Ein anderer Anwalt stellte einen Eilantrag auf Unterlassung und kam damit vor dem Landgericht Würzburg durch.
Hatten Politiker und Fachleute Unrecht?
Dabei war die große Abmahnwelle entgegen vieler Befürchtungen bisher ausgeblieben. Einige Juristen bezweifelten sogar, dass DSGVO-Verstöße überhaupt durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Das Landgericht Würzburg (Az. 11 O 1741/18) allerdings sah dies anders. Die Richter begründeten ihren Standpunkt mit Entscheidungen des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12) sowie des OLG Köln (Az. 6 U 121/15) aus den Jahren 2013 und 2016. Die Urteile bezogen sich damals allerdings noch nicht auf die neue Datenschutz-Grundverordnung, bestätigten aber dass Datenschutzverstöße abmahnfähig sind.
Kritik: Statt Datenschutzrichtlinie nur wenige Zeilen Impressum
Außer Frage steht, dass die Webseite der Anwältin im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen der DSGVO entsprach. Schon die unverschlüsselte Übertragung des Kontaktformulars zeigt einen wenig sensiblen Umgang mit Nutzerdaten. Darüber hinaus fehlten unter anderem Angaben zur Speicherung, Verwendung und Weiterleitung der Daten, zu Widerspruchsrechten und zur Beschwerdemöglichkeit bei Aufsichtsbehörden.
Beschluss: Mitbewerber darf DSGVO-Verstoß abmahnen
Da der abmahnende Anwalt im gesamten Bundesgebiet tätig ist liegt auch eindeutig ein Wettbewerbsverhältnis vor, so die Richter. Die Rechtsanwältin darf ihre Webseite nun also nicht mehr unverschlüsselt und ohne DSGVO-konforme Datenschutzerklärung betreiben. Bei Zuwiderhandlung drohen ihr eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250.000 Euro und Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Fazit:
Der Beschluss des Landgerichts dürfte die Diskussionen und Sorgen um Abmahnungen im Zusammenhang mit der DSGVO neu anfachen. Denn auch fünf Monate nach Ablauf der Übergangsfrist haben viele Webseitenbetreiber die notwendigen Änderungen noch nicht vollständig durchgeführt. Ob die abgemahnte Rechtsanwältin gegen den Beschluss vorgehen wird, ist noch nicht bekannt.
Quelle: https://www.e‑recht24.de/news/datenschutz/11051-dsgvo-verstoss-abmahnung.html