Abmahnung zur EU-DSGVO möglich

By 5. November 2018Allgemein

Anwalt mahnt Anwältin ab

Aus­gerech­net eine Recht­san­wältin hat es mit den DSG­VO-Vorschriften auf ihrer Web­seite nicht so genau genom­men. Zum The­ma Daten­schutz fan­den sich nur sieben Textzeilen im  Impres­sum (und nicht in ein­er Daten­schutzerk­lärung) der Web­seite. Zudem enthielt die Seite ein Kon­tak­t­for­mu­lar, mit dem Anfra­gen poten­zieller Man­dan­ten unver­schlüs­selt über­tra­gen wur­den. Ein ander­er Anwalt stellte einen Eilantrag auf Unter­las­sung und kam damit vor dem Landgericht Würzburg durch.   

Hatten Politiker und Fachleute Unrecht?

Dabei war die große Abmah­n­welle ent­ge­gen viel­er Befürch­tun­gen bish­er aus­ge­blieben. Einige Juris­ten bezweifel­ten sog­ar, dass DSG­VO-Ver­stöße über­haupt durch Mit­be­wer­ber abgemah­nt wer­den kön­nen. Das Landgericht Würzburg (Az. 11 O 1741/18) allerd­ings sah dies anders. Die Richter begrün­de­ten ihren Stand­punkt mit Entschei­dun­gen des OLG Ham­burg (Az. 3 U 26/12) sowie des OLG Köln (Az. 6 U 121/15) aus den Jahren 2013 und 2016. Die Urteile bezo­gen sich damals allerd­ings noch nicht auf die neue Daten­schutz-Grund­verord­nung, bestätigten aber dass Daten­schutzver­stöße abmah­n­fähig sind.

Kritik: Statt Datenschutzrichtlinie nur wenige Zeilen Impressum

Außer Frage ste­ht, dass die Web­seite der Anwältin im vor­liegen­den Fall nicht den Anforderun­gen der DSGVO entsprach. Schon die unver­schlüs­selte Über­tra­gung des Kon­tak­t­for­mu­la­rs zeigt einen wenig sen­si­blen Umgang mit Nutzer­dat­en. Darüber hin­aus fehlten unter anderem Angaben zur Spe­icherung, Ver­wen­dung und Weit­er­leitung der Dat­en, zu Wider­spruch­srecht­en und zur Beschw­erdemöglichkeit bei Aufsichtsbehörden.

Beschluss: Mitbewerber darf DSGVO-Verstoß abmahnen

Da der abmah­nende Anwalt im gesamten Bun­des­ge­bi­et tätig ist liegt auch ein­deutig ein Wet­tbe­werb­sver­hält­nis vor, so die Richter. Die Recht­san­wältin darf ihre Web­seite nun also nicht mehr unver­schlüs­selt und ohne DSG­VO-kon­forme Daten­schutzerk­lärung betreiben. Bei Zuwider­hand­lung dro­hen ihr eine Ord­nungsstrafe in Höhe von 250.000 Euro und Ord­nung­shaft von bis zu sechs Monaten.

Faz­it:

Der Beschluss des Landgerichts dürfte die Diskus­sio­nen und Sor­gen um Abmah­nun­gen im Zusam­men­hang mit der DSGVO neu anfachen. Denn auch fünf Monate nach Ablauf der Über­gangs­frist haben viele Web­seit­en­be­treiber die notwendi­gen Änderun­gen noch nicht voll­ständig durchge­führt. Ob die abgemah­nte Recht­san­wältin gegen den Beschluss vorge­hen wird, ist noch nicht bekannt.

 

Quelle: https://www.e‑recht24.de/news/datenschutz/11051-dsgvo-verstoss-abmahnung.html

 

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